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Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie
§ 15 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen
Windenergie-auf-See-Gesetz
(Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See - WindSeeG)
§ 15 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen
Die Ausschreibungsbedingungen nach den §
§ 30
bis
35a
,
55
und
55a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
sind anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln.