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Kapitel 4 - Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht
§ 96 Art und Umfang von Entschädigungspflichten
§ 97 Entschädigungspflichtige Person
§ 98 Entschädigungsverfahren
§ 99 Ausgleich
§ 99a Vorkaufsrecht
Wasserhaushaltsgesetz
(Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG)
§ 99 Ausgleich
Ein Ausgleich nach
§ 52 Absatz 5
und
§ 78 Absatz 5 Satz 2
ist in Geld zu leisten.
Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1
§ 96 Absatz 1 und 5
und
§ 97
entsprechend.