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Abschnitt 9 - Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
§ 91 Gewässerkundliche Maßnahmen
§ 92 Veränderung oberirdischer Gewässer
§ 93 Durchleitung von Wasser und Abwasser
§ 94 Mitbenutzung von Anlagen
§ 95 Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
Wasserhaushaltsgesetz
(Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG)
§ 95 Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
Soweit Duldungs- oder Gestattungsverpflichtungen nach den §
§ 92
bis
94
das Eigentum unzumutbar beschränken, ist eine Entschädigung zu leisten.