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Abschnitt 4 - Gewässerschutzbeauftragte
§ 64 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten
§ 65 Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten
§ 66 Weitere anwendbare Vorschriften
Wasserhaushaltsgesetz
(Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG)
§ 66 Weitere anwendbare Vorschriften
Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und den Gewässerschutzbeauftragten finden die §
§ 55
bis
58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
entsprechende Anwendung.