Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
3. - Ehrenzahlung
Art. 59
Art. 60
Art. 61
Art. 62
Art. 63
Wechselgesetz (WG)
Art. 61
Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären.