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2. - Ehrenannahme
Art. 56
Art. 57
Art. 58
Wechselgesetz (WG)
Art. 57
Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist von demjenigen, der zu Ehren annimmt, zu unterschreiben.
In der Annahmeerklärung ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme stattfindet; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.