(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

    1.

    Handwerkliche Arbeitenmit 30 Prozent,

    2.

    Brandbekämpfung und Menschenrettungmit 20 Prozent,

    3.

    Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatzmit 20 Prozent,

    4.

    Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehrmit 20 Prozent,

    5.

    Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

    1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

    2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

    3. in den Prüfungsbereichen „Brandbekämpfung und Menschenrettung“ sowie „Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz“ mit mindestens „ausreichend“,

    4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und

    5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

    1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

    2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung der Ergebnisse für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.