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Abschnitt 6 - Einfuhr
§ 32 Zulassung zur Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung
§ 33 Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr
§ 34 Amtliche Untersuchung und Prüfung durch Stichproben
§ 35 Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung
§ 36 Probenahme und Kosten
§ 37 Zollanschlüsse, Freihäfen, vorübergehende Ausfuhr
§ 38 Einfuhr weinhaltiger Getränke
Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV 1995)
§ 34 Amtliche Untersuchung und Prüfung durch Stichproben
Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann stichprobenweise vorgenommen werden, wenn das Dokument nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 vorliegt.