Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 436/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 1, oder entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2. entgegen Artikel 23 Absatz 2 ein Begleitdokument für mehr als eine Beförderung verwendet,

3. entgegen Artikel 36 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 3, jeweils in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 3 Satz 1, Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Buchstabe c, Buchstabe d oder Buchstabe e, Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 40 Absatz 1 oder Absatz 4, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42, Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2, Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 46 Satz 3 oder Satz 4, ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

4. als Person, die in Ausübung ihres Berufs Erzeugnisse des Weinsektors besitzt, entgegen Artikel 48 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein Begleitdokument, eine Kopie, ein Buch oder einen Beleg nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.