Ist eine Straftat nach § 48 oder § 49 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 50 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich eine solche Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.