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Abschnitt 5 - Rechtsbehelfe; Rechtsmittel
§ 32 Rechtsweg
§ 33 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
§ 34 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
§ 35 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
§ 34 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen.
Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach
§ 135
in Verbindung mit
§ 133 der Verwaltungsgerichtsordnung
und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach
§ 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes
.
Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet
§ 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechende Anwendung.