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4. - Allgemeine Vorschriften für das gerichtliche Disziplinarverfahren
§ 82 Verfahren gegen frühere Soldaten
§ 83 Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
§ 84 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen
§ 85 Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten
§ 86 Zeugen und Sachverständige
§ 87 Unzulässigkeit der Verhaftung
§ 88 Gutachten über den psychischen Zustand
§ 89 Ladungen
§ 90 Verteidigung
§ 91 Ergänzende Vorschriften
Wehrdisziplinarordnung (WDO)
§ 87 Unzulässigkeit der Verhaftung
Der Soldat kann im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht verhaftet werden.