(1) Die Tilgung einer einfachen Disziplinarmaßnahme, die vor dem 1. Januar 2002 verhängt wurde, richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften. Ein Beförderungsverbot, das vor dem 1. Januar 2002 verhängt wurde, ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu tilgen.
(2) Für Beschwerden gegen vor dem 1. Januar 2002 verhängte Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten vor dem 1. Januar 2002 gelten die bisherigen Vorschriften.