(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei.

(2) Als Auslagen werden erhoben

    1. Auslagen, die nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden,

    2. Kosten, die durch die dienstliche Gestellung des Soldaten und von Soldaten als Zeugen oder Sachverständigen (§ 89) entstanden sind, mit Ausnahme der Postgebühren,

    3. die während der Ermittlungen des Wehrdisziplinaranwalts entstandenen Reisekosten des Wehrdisziplinaranwalts, eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführer,

    4. die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung des Soldaten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder in einem Bundeswehrkrankenhaus,

    5. die an einen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge sowie die baren Auslagen eines sonst bestellten Verteidigers,

    6. die Auslagen des nach § 85 Abs. 2 bestellten Betreuers oder Pflegers.