(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach Eintritt der Rechtskraft

    1. ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben ist, oder

    2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte seine Rechtsstellung als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder seinen Anspruch auf Versorgung verloren hat oder verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.

(2) Die Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu Ungunsten des Verurteilten ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.