(1) Die nach § 126 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn 1. im gerichtlichen Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts oder 2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren auf eine Strafe, die den Verlust der Rechte als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder den Verlust der Ansprüche auf Versorgung zur Folge hat, erkannt oder 3. das gerichtliche Disziplinarverfahren eingestellt worden ist, weil der Soldat auf andere Weise seinen Dienstgrad und seine sonstigen Rechte aus dem Dienstverhältnis verloren hat und die Einleitungsbehörde oder nach Rechtshängigkeit das Wehrdienstgericht festgestellt hat, dass Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre, oder 4. das gerichtliche Disziplinarverfahren wegen eines Verfahrensmangels eingestellt worden ist und ein innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Dienstvergehens eingeleitetes neues Verfahren zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder 5. in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren unter den Voraussetzungen des § 66 auf Aberkennung des Dienstgrades erkannt wird.
(2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren auf andere Weise rechtskräftig abgeschlossen oder von der Einleitungsbehörde oder nach Rechtshängigkeit vom Wehrdienstgericht im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 ohne die dort bezeichnete Feststellung eingestellt wird. Die Kosten des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, soweit der Verurteilte sie zu tragen hat, und eine ihm auferlegte Disziplinarbuße können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.
(3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge sind Einkünfte aus einer während der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübten genehmigungspflichtigen Tätigkeit (§ 20 des Soldatengesetzes) anzurechnen, wenn ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist. Der Soldat ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.
(4) Die Feststellung der Einleitungsbehörde nach Absatz 1 Nr. 3 und die Entscheidung der Einleitungsbehörde nach Absatz 3 sind dem Soldaten zuzustellen. Er kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Dieses entscheidet endgültig.