(1) Es können erteilen 1. der Kompaniechef oder ein anderer Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Kompaniechefs oder einer höheren Disziplinarbefugnis Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl, 2. der Bundesminister der Verteidigung Anerkennung im Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung.
(2) Es können gewähren 1. der Kompaniechef oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Kompaniechefs Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen, 2. der Bataillonskommandeur oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Bataillonskommandeurs Sonderurlaub bis zu sieben Arbeitstagen, 3. der Regimentskommandeur oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Regimentskommandeurs Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen.