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II. - Finanzielle Auseinandersetzung
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen) (WaStrÜbgVtr)
§ 7
Die für die endgültige Abfindung maßgebenden Beträge werden gemeinsam festgestellt werden, wenn die Rechnungsergebnisse für die Zeit bis zum 1.
April 1921 vorliegen.
Vorläufig werden sie durch gemeinsame Schätzung ermittelt.