a) An den Haffen, Seen und seeartigen Erweiterungen von Wasserstraßen verbleiben den Ländern alle Nutzungen, soweit deren Ausübung nicht der Erfüllung der dem Reich an den Wasserstraßen obliegenden Aufgaben und der Fürsorge für einen guten Uferschutz widerstreitet. Ohne diese Einschränkungen verbleibt den Ländern das Recht der Rohr-, Schilf- und Weidennutzung an den bezeichneten Gewässern. Zu den Nutzungen im Sinne dieser Vorschrift gehört auch das Recht der Landgewinnung und der Wasserentnahme.
b) Die staatlichen Fischereien an den natürlichen Wasserstraßen verbleiben den Ländern; das gleiche gilt auch für die kanalisierten Strecken natürlicher Wasserstraßen. An den künstlichen Wasserstraßen gehen sie auf das Reich über.
c) Soweit die auf Grund dieses Vertrags auf das Reich übergehenden Gegenstände im Eigentum Dritter stehen, behalten diese die ihnen zustehenden Nutzungen. Das Reich ist berechtigt, die Nutzungen gegen Entschädigung in Anspruch zu nehmen. Umfang und Verfahren der Entschädigung richten sich nach den landesrechtlichen Enteignungsvorschriften.