Abschnitt 2 - Wahrung der Bedürfnisse der Landeskultur
und der Wasserwirtschaft
§ 4 Einvernehmen mit den Ländern
Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Bundeswasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.