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Fünfter Teil - Schlußbestimmungen
§ 33 Anlagen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte
§ 34
§ 35 Stadtstaaten-Klausel
§ 36 Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
§ 37 Inkrafttreten
Wassersicherstellungsgesetz
(Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung - WasSiG)
§ 36 Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.