(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Anlage ohne die nach § 8 Satz 1 erforderliche Zustimmung verwendet, 2. die Pflicht nach § 9 Abs. 1 zur Instandhaltung einer Anlage oder die Pflicht zur Anzeige nach § 9 Abs. 2 Satz 1 verletzt, 3. eine Anlage entgegen der Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 wesentlich ändert, 4. entgegen § 18 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 5. entgegen § 18 Abs. 2 die Duldung von Prüfungen oder Besichtigungen, die Einsicht in geschäftliche Unterlagen oder die Entnahme von Proben verweigert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.