(1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung oder durch eine Duldungspflicht nach § 15 dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 19 Abs. 1 abzugelten ist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.
(3) § 19 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.