(1) Verwahrt oder verwaltet ein Geldinstitut bei Ablauf des Jahres 1975 vor dem 9. Mai 1945 begebene Wertpapiere oder Schuldbuchforderungen oder an ihre Stelle getretene Werte, hinsichtlich deren die Verfügungsberechtigung nicht geklärt ist oder vom Berechtigten nach dem 8. Mai 1945 gegenüber dem Geldinstitut keine Rechte geltend gemacht worden sind, so sind die Wertpapiere und die an ihre Stelle getretenen Werte einschließlich der angefallenen Erträgnisse bis zum 31. Dezember 1978 an den Präsidenten des Bundesausgleichsamts abzuführen, sofern sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt. Die §§ 10, 11 des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes vom 28. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 45) sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verpflichtung zur Abführung gemäß Absatz 1 entfällt, wenn 1. das Geldinstitut die Wertpapiere im Hinblick darauf hinterlegt, daß die Verfügungsberechtigung streitig ist, oder 2. der Präsident des Bundesausgleichsamtes auf die Abführung verzichtet, weil a) Umstände dargelegt werden, wonach mit einer baldigen Meldung des Berechtigten oder mit einer Klärung der Verfügungsberechtigung gerechnet werden kann, oder b) die Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder die an ihre Stelle getretenen Werte als wertlos anzusehen sind.
(3) Mit der Abführung gemäß Absatz 1 wird das Geldinstitut von seiner Verpflichtung aus früheren Verwahrungsverträgen auch für die in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b aufgeführten Wertpapiere frei.