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Abschnitt 4 - Vorschriften für einzelne Sachgebiete
§ 17 Anwendung dieses Gesetzes
§ 18 Vorschriften für das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn
§ 19 Vorschriften für das Sondervermögen Deutsche Bundespost
§ 20 Vorschriften für den Rundfunk und das Fernsehen der früheren DDR
§ 21 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 22 Überleitungsvorschrift
Vermögenszuordnungsgesetz
(Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen - VZOG)
§ 22 Überleitungsvorschrift
Auf vor dem 7.
Februar 2002 noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren nach den §
§ 9
und 15 ist dieses Gesetz in seiner bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.*