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Abschnitt 1a - Verfahren über eine einheitliche Stelle
§ 71a Anwendbarkeit
§ 71b Verfahren
§ 71c Informationspflichten
§ 71d Gegenseitige Unterstützung
§ 71e Elektronisches Verfahren
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 71e Elektronisches Verfahren
Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt.
§ 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3
bleibt unberührt.