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Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
§ 55 Vergleichsvertrag
§ 56 Austauschvertrag
§ 57 Schriftform
§ 58 Zustimmung von Dritten und Behörden
§ 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
§ 60 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
§ 61 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
§ 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Soweit sich aus den §
§ 54
bis
61
nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.