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6. Abschnitt - Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 44a
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 44
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.