(1) Der Umfang der Daten, die das Bundesverwaltungsamt nach dem Visa-Warndateigesetz an die jeweils ersuchende Stelle übermitteln und weitergeben darf, ergibt sich aus den Spalten A und D der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Das Bundesverwaltungsamt hat vor der Übermittlung festzustellen,

    1. ob die ersuchende Stelle generell berechtigt ist, Daten aus der Datei zu erhalten,

    2. ob der im Ersuchen angegebene Zweck in die sachliche Zuständigkeit der ersuchenden Stelle fällt und

    3. in welchem Umfang dieser Stelle Daten übermittelt werden dürfen.

(3) § 4 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.