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Abschnitt 2 - Sachversicherung
§ 88 Versicherungswert
§ 89 Versicherung für Inbegriff von Sachen
§ 90 Erweiterter Aufwendungsersatz
§ 91 Verzinsung der Entschädigung
§ 92 Kündigung nach Versicherungsfall
§ 93 Wiederherstellungsklausel
§ 94 Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern
§ 95 Veräußerung der versicherten Sache
§ 96 Kündigung nach Veräußerung
§ 97 Anzeige der Veräußerung
§ 98 Schutz des Erwerbers
§ 99 Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts
Versicherungsvertragsgesetz
(Gesetz über den Versicherungsvertrag - VVG)
§ 90 Erweiterter Aufwendungsersatz
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist
§ 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3
entsprechend anzuwenden.