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Kapitel 3 - Transportversicherung
§ 130 Umfang der Gefahrtragung
§ 131 Verletzung der Anzeigepflicht
§ 132 Gefahränderung
§ 133 Vertragswidrige Beförderung
§ 134 Ungeeignete Beförderungsmittel
§ 135 Aufwendungsersatz
§ 136 Versicherungswert
§ 137 Herbeiführung des Versicherungsfalles
§ 138 Haftungsausschluss bei Schiffen
§ 139 Veräußerung der versicherten Sache oder Güter
§ 140 Veräußerung des versicherten Schiffes
§ 141 Befreiung durch Zahlung der Versicherungssumme
Versicherungsvertragsgesetz
(Gesetz über den Versicherungsvertrag - VVG)
§ 140 Veräußerung des versicherten Schiffes
Wird ein versichertes Schiff veräußert, endet abweichend von
§ 95
die Versicherung mit der Übergabe des Schiffes an den Erwerber, für unterwegs befindliche Schiffe mit der Übergabe an den Erwerber im Bestimmungshafen.