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Abschnitt 2 - Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen
§ 4 Aufgaben der zuständigen Behörden
§ 5 Befugnisse der zuständigen Behörde
§ 6 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 7 Beauftragung Dritter
§ 8 Außenverkehr
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG)
§ 8 Außenverkehr
Die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission und den mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der Zentralen Verbindungsstelle übertragen.