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Unterabschnitt 5 - Automatisierter Abruf von Daten
§ 33 Umfang des automatisierten Datenabrufs
§ 34
§ 35
§ 36 Abrufprotokollierung
Vereinsregisterverordnung (VRV)
§ 33 Umfang des automatisierten Datenabrufs
Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren richten sich nach
§ 79 Abs. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
.
Die Fertigung von Abdrucken ist zulässig.
Abdrucke stehen den Ausdrucken (
§ 32
) nicht gleich.