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Erster Abschnitt - Armenrecht
§ 1
§ 2
Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit (VollstrVtrTUNAG)
§ 2
Für die Übermittlung eines Antrags auf Bewilligung des Armenrechts (Artikel 7 Abs. 1 des Vertrages) durch den konsularischen Vertreter der Bundesrepublik Deutschland werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.