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Dritter Abschnitt - Besondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 4. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (VollstrVtrGRCAG)
§ 9
Einer einstweiligen Anordnung oder einer einstweiligen Verfügung, die in Griechenland geltend gemacht werden soll, ist eine Begründung beizufügen.
§ 8
ist entsprechend anzuwenden.