(1) Für die einem Gerichtsvollzieher oder einem anderen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten nach dieser Verordnung im Kalenderjahr zustehende Vergütung gelten Höchstbeträge. Der Höchstbetrag beträgt für die Vergütung nach Abschnitt I 2.392,85 Euro, Abschnitt III 1.914,28 Euro, Abschnitt II und Abschnitt IV 1.435,71 Euro.
Abschnitt I | monatlich 199,40 Euro oder vierteljährlich 598,21 Euro, |
Abschnitt III | monatlich 159,52 Euro oder vierteljährlich 478,57 Euro, |
Abschnitt II und Abschnitt IV | monatlich 119,64 Euro oder vierteljährlich 358,93 Euro. |
(2) Wird der Beamte nicht für das gesamte Kalenderjahr mit Tätigkeiten beschäftigt, auf Grund derer ihm Vergütung nach diesen Vorschriften zusteht, verringert sich der Höchstbetrag entsprechend; für jeden fehlenden Kalendertag ist ein anteiliger Betrag bei der Vergütung nach Abschnitt I von 6,65 Euro, bei der Vergütung nach Abschnitt III von 5,32 Euro und bei der Vergütung nach Abschnitt II oder Abschnitt IV von 3,99 Euro abzuziehen. Die Dauer des regelmäßigen Erholungsurlaubs und die einer sonst im Interesse des Dienstherrn erfolgten Beurlaubung sowie die Zeit einer Erkrankung sind als Beschäftigungszeit anzusehen.