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II. - Schiedssprüche
Art. 7
Verordnung zur Ausführung des deutsch-italienischen Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (VollstrAbkITAAV)
Art. 7
Die in
Artikel 8 Abs. 2
des Abkommens bezeichneten Bescheinigungen erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts, das für die Entscheidung über Anträge betreffend die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zuständig ist.