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Vierter Abschnitt - Schlußbestimmungen
§ 10
§ 11
§ 12
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (VollstrAbkGBRAG)
§ 11
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl.
I S. 1) auch im Land Berlin.