(1) Für die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidungen (Artikel I Abs. 3, Artikel II Abs. 1, Artikel V, VII bis IX des Abkommens) ist sachlich das Landgericht zuständig.
(2) Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Schuldners befindet.