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Dritter Abschnitt - Besondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen
§ 8
§ 9
§ 10
Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (VollstrAbkBELAG)
§ 10
Einer einstweiligen Anordnung oder einer einstweiligen Verfügung, die in Belgien geltend gemacht werden soll, ist eine Begründung beizufügen.
§ 9
ist entsprechend anzuwenden.