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2. Kapitel - Kontoführung
§ 4 Zuständigkeit für die Kontoführung
§ 5 Aufgaben der Datenstelle im Rahmen der Kontoführung
§ 6 Wechsel der Kontoführung
Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung
(Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung - VKVV)
§ 5 Aufgaben der Datenstelle im Rahmen der Kontoführung
Die Datenstelle der Rentenversicherung ist zur Aufgabenerfüllung nach § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von den Rentenversicherungsträgern über Änderungen in den in der Stammsatzdatei gespeicherten Daten maschinell zu unterrichten.