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Unterabschnitt 1 - Allgemeines
§ 73 Anwendungsbereich und Grundsätze
§ 74 Verfahrensart
§ 75 Eignung
§ 76 Zuschlag
§ 77 Kosten und Vergütung
Vergabeverordnung
(Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge - VgV)
§ 74 Verfahrensart
Architekten- und Ingenieurleistungen werden in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach
§ 17
oder im wettbewerblichen Dialog nach
§ 18
vergeben.