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Unterabschnitt 1 - Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 92 Zuständigkeit für Streitfälle nach dem Urheberrechtsgesetz und für Gesamtverträge
§ 93 Zuständigkeit für empirische Untersuchungen
§ 94 Zuständigkeit für Streitfälle über die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
§ 95 Allgemeine Verfahrensregeln
§ 96 Berechnung von Fristen
§ 97 Verfahrenseinleitender Antrag
§ 98 Zurücknahme des Antrags
§ 99 Schriftliches Verfahren und mündliche Verhandlung
§ 100 Verfahren bei mündlicher Verhandlung
§ 101 Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung
§ 102 Gütliche Streitbeilegung; Vergleich
§ 103 Aussetzung des Verfahrens
§ 104 Aufklärung des Sachverhalts
§ 105 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle; Widerspruch
Verwertungsgesellschaftengesetz
(Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - VGG)
§ 93 Zuständigkeit für empirische Untersuchungen
Verwertungsgesellschaften können die Schiedsstelle anrufen, um eine selbständige empirische Untersuchung zur Ermittlung der nach
§ 54a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes
maßgeblichen Nutzung durchführen zu lassen.