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Teil 4 - Aufsicht
§ 75 Aufsichtsbehörde
§ 76 Inhalt der Aufsicht
§ 77 Erlaubnis
§ 78 Antrag auf Erlaubnis
§ 79 Versagung der Erlaubnis
§ 80 Widerruf der Erlaubnis
§ 81 Zusammenarbeit bei Erlaubnis und Widerruf der Erlaubnis
§ 82 Anzeige
§ 83 Bekanntmachung
§ 84 Wahrnehmungstätigkeit ohne Erlaubnis oder Anzeige
§ 85 Befugnisse der Aufsichtsbehörde
§ 86 Befugnisse der Aufsichtsbehörde bei Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 87 Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 88 Unterrichtungspflicht der Verwertungsgesellschaft
§ 89 Anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 90 Aufsicht über abhängige Verwertungseinrichtungen
§ 91 Aufsicht über unabhängige Verwertungseinrichtungen
Verwertungsgesellschaftengesetz
(Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - VGG)
§ 83 Bekanntmachung
Die Erteilung der Erlaubnis und ein unanfechtbar gewordener Widerruf der Erlaubnis sowie Anzeigen nach
§ 82
sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.