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Teil 3 - Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
§ 59 Anwendungsbereich
§ 60 Nicht anwendbare Vorschriften
§ 61 Besondere Anforderungen an Verwertungsgesellschaften
§ 62 Informationen zu Musikwerken und Online-Rechten
§ 63 Berichtigung der Informationen
§ 64 Elektronische Übermittlung von Informationen
§ 65 Überwachung von Nutzungen
§ 66 Elektronische Nutzungsmeldung
§ 67 Abrechnung gegenüber Anbietern von Online-Diensten
§ 68 Verteilung der Einnahmen aus den Rechten; Informationen
§ 69 Repräsentationszwang
§ 70 Informationen der beauftragenden Verwertungsgesellschaft
§ 71 Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation
§ 72 Zugang zur gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
§ 73 Wahrnehmung bei Repräsentation
§ 74 Ausnahme für Hörfunk- und Fernsehprogramme
Verwertungsgesellschaftengesetz
(Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - VGG)
§ 71 Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation
Die beauftragende Verwertungsgesellschaft informiert ihre Mitglieder und ihre Berechtigten über die zentralen Bedingungen der von ihr abgeschlossenen Repräsentationsvereinbarungen.