Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Unterabschnitt 2 - Mitteilungspflichten
§ 41 Auskunftspflicht der Nutzer
§ 42 Meldepflicht der Nutzer
§ 43 Elektronische Kommunikation
Verwertungsgesellschaftengesetz
(Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - VGG)
§ 43 Elektronische Kommunikation
Die Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Nutzern einen Zugang für die elektronische Kommunikation, einschließlich zur Meldung über die Nutzung der Rechte.