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Unterabschnitt 4 - Organisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle
§ 124 Aufbau und Besetzung der Schiedsstelle
§ 125 Aufsicht
§ 126 Beschlussfassung der Schiedsstelle
§ 127 Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle
Verwertungsgesellschaftengesetz
(Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - VGG)
§ 126 Beschlussfassung der Schiedsstelle
Die Schiedsstelle fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
§ 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
ist anzuwenden.