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Unterabschnitt 3 - Kosten sowie Entschädigung und Vergütung Dritter
§ 117 Kosten des Verfahrens
§ 118 Fälligkeit und Vorschuss
§ 119 Entsprechende Anwendung des Gerichtskostengesetzes
§ 120 Entscheidung über Einwendungen
§ 121 Entscheidung über die Kostenpflicht
§ 122 Festsetzung der Kosten
§ 123 Entschädigung von Zeugen und Vergütung der Sachverständigen
Verwertungsgesellschaftengesetz
(Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - VGG)
§ 119 Entsprechende Anwendung des Gerichtskostengesetzes
§ 2 Absatz 1, 3 und 5 des Gerichtskostengesetzes
, soweit diese Vorschriften für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anzuwenden sind, die §
§ 5
,
17 Absatz 1 bis 3
, die §
§ 20
,
21
,
22 Absatz 1
,
§ 28 Absatz 1 und 2
, die §
§ 29
,
31 Absatz 1 und 2
und
§ 32 des Gerichtskostengesetzes
über die Kostenfreiheit, die Verjährung und die Verzinsung der Kosten, die Abhängigmachung der Tätigkeit der Schiedsstelle von der Zahlung eines Auslagenvorschusses, die Nachforderung und die Nichterhebung der Kosten sowie den Kostenschuldner sind entsprechend anzuwenden.