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Unterabschnitt 2 - Besondere Verfahrensvorschriften
§ 106 Einstweilige Regelungen
§ 107 Sicherheitsleistung
§ 108 Schadensersatz
§ 109 Beschränkung des Einigungsvorschlags; Absehen vom Einigungsvorschlag
§ 110 Streitfälle über Gesamtverträge
§ 111 Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung
§ 112 Empirische Untersuchung zu Geräten und Speichermedien
§ 113 Durchführung der empirischen Untersuchung
§ 114 Ergebnis der empirischen Untersuchung
§ 115 Verwertung von Untersuchungsergebnissen
§ 116 Beteiligung von Verbraucherverbänden
Verwertungsgesellschaftengesetz
(Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - VGG)
§ 115 Verwertung von Untersuchungsergebnissen
In Verfahren nach
§ 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3
kann zur Sachverhaltsaufklärung (
§ 104
) das Ergebnis einer empirischen Untersuchung herangezogen werden, das aus einem Verfahren nach
§ 93
stammt.