(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

    1.

    Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit50 Prozent,

    2.

    Planen der Veranstaltungstechnik mit15 Prozent,

    3.

    Planen der Veranstaltungsdurchführung mit15 Prozent,

    4.

    Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik mit10 Prozent,

    5.

    Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

    1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

    2. im Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik mit mindestens „ausreichend“,

    3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

    4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planen der Veranstaltungstechnik“, „Planen der Veranstaltungsdurchführung“, „Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

    1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

    2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.